Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Ziff. 3.6. BeiBerGs, Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen bei gleichem Zuordnungsmonat
Die Ausführungen unter Ziff. 3.4. zur Aufteilung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen bei gleichem Zuordnungsmonat gelten auch, wenn die Beschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden (vgl. Ziff. 8.). Dabei ist zusätzlich zu beachten und im ersten Schritt zu prüfen, ob durch die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird. Damit wird die grundsätzliche Beitragspflicht der Einmalzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost festgelegt und ggf. begrenzt. Im 2. Schritt wird die Beitragspflicht der Einmalzahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus beiden Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ermittelt. Dabei ist die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost nur im Umfang des im ersten Schritt ermittelten maximal beitragspflichtigen Anteils zu berücksichtigen.
Beispiel 10 (Darstellung nur Renten- und Arbeitslosenversicherung)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV — West)
6 050 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV — Ost)
5 200 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Rechtskreis Ost)
5 000 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Rechtskreis West) 900 EUR
Arbeitgeber A zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 2 500 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR.
1. Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost:
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze — Ost (Jan. bis Nov.)
57 200 EUR
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. bis Nov.)
55 000 EUR
- Differenz
2 200 EUR
- max. beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
2 200 EUR
2. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze — West (Jan. bis Nov.)
66 550 EUR
- beitragspfl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Jan. bis Nov.)
55 000 EUR
- beitragspfl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Jan. bis Nov.)
9 900 EUR
- Differenz
1 650 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen
1 650 EUR
Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erübrigt sich eine Aufteilung, da sich aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B kein beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ergibt.
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