Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 BUrlG
§ 15 BUrlG, Änderung und Aufhebung von Gesetzen
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des ArbPlSchG vom 30. 3. 1957 (BGBl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. 3. 1962 (BGBl. I S. 169), des SGB IX, des JArbSchG vom 9. 8. 1960 (BGBl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. 7. 1962 (BGBl. I S. 449), und des SeeArbG vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868), jedoch wird
- a) und b) (nicht abgebildet)
(2) 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. 2 In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner