Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. AAGAvGs
Ziff. 1. AAGAvGs, Allgemeines
(1) Das AAG bestimmt in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,
- 1. das für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
- 2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
(2) Des Weiteren bestimmt § 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern
- 1. den nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- 2. das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
- 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
(3) Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2 Absatz 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2 Absatz 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.
(4) Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband
- - den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
- - die Schlüsselzahlen sowie
- - die maßgebenden Meldewege
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