Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. AAGAvGs
Ziff. 3. AAGAvGs, Maschinelle Ausfüllhilfen
1 Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, können die Anträge auf Erstattungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen übermitteln. 2 Abschnitt 2 gilt entsprechend. 3 Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Mitteilungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. 4 Eine maschinelle Zuführung von Daten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig.
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