Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 Chr-RL
§ 1 Chr-RL, Allgemeines
(1) Diese Richtlinie bestimmt das Nähere zur Definition von schwerwiegenden chronischen Krankheiten und Ausnahmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 5 und 8 in Verb. mit § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
Absatz 1 geändert durch Beschluss vom 19. 7. 2007 (BAnz. Nr. 198, S. 7 821), 20. 12. 2007 (BAnz. 2008 Nr. 47, S. 1 094) und 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
(2) Die Feststellung, dass Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne der Richtlinie leiden, wird durch die Krankenkasse getroffen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner