Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. BeiBerGs
Ziff. 8. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern neben Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern
(1) Wird eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung für die Beitragsberechnung zunächst nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtskreis zugrunde zu legen. Sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ergibt, ist für Zwecke der Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV vorzunehmen. Eine Aufteilung nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV ist hingegen nicht vorzunehmen, wenn durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern mit dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern lediglich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird.
(2) Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
AE x BBG W : GAE
AE | = | laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises |
BBG W | = | Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) |
GAE | = | Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen |
(3) Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind angesichts dessen, dass keine Rechtskreistrennung vorzunehmen ist, keine Besonderheiten im Verfahren nach § 22 Absatz 2 SGB IV zu beachten.
Beispiel 15 (Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) — West — | 6 050 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) — Ost — | 5 200 EUR |
Beschäftigung in den alten Bundesländern | |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 1 500 EUR |
Beschäftigung in den neuen Bundesländern | |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 5 500 EUR |
Gesamtentgelt (1 500 EUR + 5 200 EUR 1 =) | 6 700 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV/AlV) für Monat Mai:
Arbeitgeber A:
1 500 EUR x 6 050 EUR : 6 700 EUR = 1 354,48 EUR
Arbeitgeber B:
5 200 EUR 1 x 6 050 EUR : 6 700 EUR = 4 695,52 EUR
1 Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in den neuen Bundesländern von Arbeitgeber B wird für die Berechnung nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berücksichtigt.
(4) Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen wird auf Abschnitt 3.6 verwiesen.
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