Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.1. RS 1994/01
Ziff. A.III.1. RS 1994/01, Allgemeines
(1) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Pflegeversicherungsschutz nachweisen. Damit wird der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" durchbrochen; es ist also möglich, dass Personen der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber der sozialen Pflegeversicherung als Mitglied angehören.
(2) . . .
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