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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.3. RS 1994/01, Antragstellung

(1) Die Weiterversicherung kommt nur dann zustande, wenn die versicherungsberechtigte Person ihren Willen zur Weiterversicherung durch einen fristgerechten Antrag anzeigt. Entgegen § 188 Absatz 3 SGB V ist die Schriftform für den Weiterversicherungsantrag in der sozialen Pflegeversicherung nicht zwingend.

(2) Der Antrag ist

  • -bei Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausgeschieden sind, innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft,
  • -bei Personen, deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB XI vorliegen, innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes
bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen (§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).

(3) Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist nicht von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt, ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 2 in Verb. mit § 188 Absatz 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass die Anzeigefrist mit dem Tag nach der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung oder nach dem Tage nach der Geburt des Kindes beginnt. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des 3. Monats, der dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(4) Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist das Recht zur Weiterversicherung verwirkt.


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