Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.2.2. RS 1994/01
Ziff. A.VI.2.2. RS 1994/01, Sonstige Personen
(1) Die Verpflichtung zum Abschluss eines anteiligen beihilfekonformen Versicherungsvertrages besteht nach § 23 Absatz 3 SGB XI auch für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sofern sie nicht nach § 23 Absatz 1 SGB XI oder in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.
(2) Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung auch für Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (z. B. Berufssoldaten und Polizeivollzugsbeamte [bei der Bundespolizei]), sowie für Beamte der Unternehmen der Deutschen Bundespost und des Bundeseisenbahnvermögens (§ 23 Absatz 4 SGB XI), sofern sie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind.
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