Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IX.6. RS 1994/01
Ziff. D.IX.6. RS 1994/01, Nachweis der Erstattungsbeträge
Die Krankenkasse führt neben dem Nachweis für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge einen Nachweis über die erstatteten bzw. verrechneten Beiträge.
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