Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.5.1. RS 1994/01
Ziff. E.5.1. RS 1994/01, Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
(1) Bezieher von Vorruhestandsgeld haben nach § 61 Absatz [3] Satz 1 SGB XI gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten Anspruch auf einen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn ein solcher Anspruch (gemeint ist der Anspruch nach § 61 Absatz 1 oder 2 SGB XI) bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat. Der Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PflegeVG bereits Vorruhestandsleistungen bezogen werden, sofern der Leistungsbezieher bei Beginn dieser Leistungen den Anspruch auf den Zuschuss hätte geltend machen können, wenn die Pflegeversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.
(2) Einen Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung haben auch
- - Bezieher von Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AAÜG (Leistungen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden, mit Ausnahme der Ansprüche auf Elternrenten) und
- - Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialvertraglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. 11. 1991
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