Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.4. RS 2018/03
Ziff. 4.4.4. RS 2018/03, Langfristiger Heilmittelbedarf
Zudem regelt § 32 Absatz 1a Satz 3 SGB V zum langfristigen Heilmittelbehandlungsbedarf im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren, dass die Genehmigung eines entsprechenden Antrages als erteilt gilt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung herbeiführt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen der Antragstellenden erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen nach § 32 Absatz 1a Satz 4 SGB V unterbrochen. Die Regelung gilt als Spezialregelung und geht § 13 Absatz 3a SGB V vor.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner