Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SGB X RS 1981/01
§ 7 SGB X RS 1981/01, Kosten der Amtshilfe
(1) Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die Auslagen entspricht der ab 1. 1. 1981 wegfallenden Regelung des § 117 RVO, wonach nur die aus der "Rechtshilfe" erwachsenden baren Auslagen von den Versicherungsträgern zu erstatten sind. Bare Auslagen sind z. B. Tagegelder, Reisekosten, Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§ 117 RVO), Kosten für Übersetzungen, Porto- und Telefonkosten sowie Kosten für Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien, die der ersuchenden Behörde übersandt werden.
(2) Keine Auslagen sind nach § 7 Absatz 1 Satz 4 zu erstatten, wenn Behörden desselben Rechtsträgers, z. B. Sektionen oder Bezirksverwaltungen eines Versicherungsträgers, einander Amtshilfe leisten. Die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl. z. B. Artikel 105 Absatz 1 EWG-VO 574/72) bleiben unberührt.
(3) Bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern ist die Bagatellgrenze [100 EUR]. Wird sie überschritten, so kann Erstattung der gesamten Auslagen verlangt werden.
(4) Für alle übrigen Fälle ist die Bagatellgrenze auf [35 EUR] festgesetzt. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und zweckmäßig.
(5) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nur auf "Anforderung" der ersuchten Stelle zu erstatten sind. Dies steht in ihrem Ermessen. Ergibt eine überschlägige Schätzung, dass die Bagatellgrenze nur unwesentlich überschritten wird (etwa um 20 %), so sollte der mit der Anforderung für beide Behörden verbundene Verwaltungsaufwand vermieden werden.
(6) Der im Wortlaut mit § 8 Absatz 2 VwVfG übereinstimmende Absatz 2 hat keine praktische Bedeutung, wenn ersuchende und ersuchte Behörde SGB-Leistungsträger sind (§ 64 Absatz 1).
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