Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 12 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beteiligter kraft Hinzuziehung
(1) Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 ist eine Person auf Antrag zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen, soweit der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung auf diese Person hat, z. B. bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (z. B. § 48 SGB I. . .). Sie ist, soweit sie der Behörde bekannt ist, noch vor Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen; Gleiches gilt, wenn diese Person erst im Verfahren der Behörde bekannt wird.
(2) Hat diese Person keinen Antrag gestellt, kann die Behörde sie von Amts wegen zum Verfahren hinzuziehen, da in diesem Fall ihre rechtlichen Interessen (im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1) durch das Verfahren berührt werden können. Während im Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 die Hinzuziehung nach Antrag zwingend geboten ist, kann nach § 12 Absatz 2 Satz 1 die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Hinzuziehung entscheiden.
(3) Bei Unfalluntersuchungen durch Technische Aufsichtsbeamte ist der Unternehmer immer als Beteiligter hinzuzuziehen. . . [Bei] Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und bei der Besprechung von Unfallverhütungsfragen [ist] die Betriebsvertretung zu beteiligen.
(4) Nach § 12 Absatz 3 ist am Verfahren nicht beteiligt, wer lediglich anzuhören ist. Damit ist nicht der Fall des § 24 gemeint; der dort genannte Personenkreis ist immer beteiligt. § 12 Absatz 3 betrifft Gutachter, Sachverständige und andere Behörden, die nicht verfahrensleitend tätig werden.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner