Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 13 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Vollmacht
(1) Die Vollmacht im Sinne des § 13 Absatz 1 berechtigt zu allen Verfahrenshandlungen (auch zur Einlegung des Widerspruchs), zu denen auch der Beteiligte befugt ist. Insoweit hat der Beteiligte das Handeln des Bevollmächtigten gegen sich gelten zu lassen. Bestehen Zweifel daran, ob die hinzugezogene Person vom Beteiligten bevollmächtigt oder nur dessen Beistand ist bzw. ob die Vollmacht nur zu bestimmten Verfahrenshandlungen ausgestellt ist, sollte sich die Behörde die Vollmacht schriftlich nachweisen lassen.
(2) Die Vollmacht endet mit dem Tod bzw. dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten; sie endet nicht mit dem Tod bzw. dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Für diesen Fall hat jedoch der Bevollmächtigte auf Verlangen der Behörde die Bevollmächtigung durch den Rechtsnachfolger des Beteiligten beizubringen. Die Vollmacht berechtigt nur dann zur Entgegennahme von Geldleistungen, wenn sie dies ausdrücklich bestimmt.
(3) Da der Bevollmächtigte für und anstelle des Beteiligten handelt, hat sich die Behörde nach § 13 Absatz 3 bei allen Verfahrenshandlungen, die sie gegenüber dem Beteiligten vorzunehmen hat, an den Bevollmächtigten zu wenden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, inwieweit sie auch den Beteiligten einschalten will. Wendet sie sich an den Beteiligten, so hat sie hiervon den Bevollmächtigten zu verständigen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten die Zustellungsvorschriften gemäß [§ 7] VwZG (Zustellung an Bevollmächtigte) bzw. der entsprechenden Landesgesetze.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner