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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 19 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Behandlung fremdsprachiger Anträge
(1) Bei fremdsprachigen Anträgen — insbesondere Leistungsanträgen — steht die Behörde im Spannungsverhältnis zwischen § 17 SGB I (zügige Sachbehandlung) und dem Erfordernis der notwendigen und für sie verständlichen Sachaufklärung. § 19 Absatz 2 regelt daher, wie fremdsprachige Anträge und Erklärungen zu behandeln sind. Ist die Behörde in der Lage, fremdsprachige Anträge, Schriftstücke oder Erklärungen zu verstehen, kann sie die Sachbearbeitung aufnehmen. Sie soll Erklärungen und Schriftstücke in Deutsch aktenkundig machen, damit der Fremdsprache nichtkundige Bedienstete den Fall weiterbearbeiten können. Kann die Behörde den Antrag nicht übersetzen, dann soll sie die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Denkbar wäre auch die Hinzuziehung eines Ausländers, der Deutsch spricht, oder die Einschaltung konsularischer Hilfe.
(2) Die Vorlage einer Übersetzung wird erforderlich sein, wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen. Eine Übersetzung braucht nicht durch einen öffentlich bestellten Dolmetscher erfolgen, wenn sie verständlich und sachgemäß ist. Die Frist zur Vorlage der Übersetzung muss angemessen sein, damit der Ausländer einen geeigneten Übersetzer finden kann.
(3) Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Behörde die Übersetzung selbst anfertigen lassen und die Kosten in angemessenem Umfang vom Antragsteller verlangen. Kriterien für die Angemessenheit der Kosten können die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, der Wert und die Bedeutung der Sache sein. Die Behörde kann die Entschädigung mit den Übersetzern selbst vereinbaren; auf deren Antrag hat sie unter entsprechender Anwendung des [JVEG] zu entschädigen.
(4) Aus § 19 Absatz 2 ergibt sich, dass die Behörde fremdsprachige Anträge und Erklärungen nicht zurückweisen kann, sondern immer zu behandeln hat. Sie kann insbesondere nicht unter Berufung auf die deutsche Amtssprache den Antrag unbearbeitet lassen. Ebenso ist ihr insoweit in aller Regel der Verweis auf die §§ 60, 66 SGB I — Leistungsverweigerung wegen fehlender Mitwirkung — verwehrt; § 19 Absatz 2 geht mit seiner Verpflichtung, notfalls selbst eine Übersetzung zu beschaffen, vor.
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