Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 21 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Mitwirkung der Beteiligten
(1) Nach § 21 Absatz 2 sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Die Behörde fordert die Beteiligten auf, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Aus dem Wort "sollen" ergibt sich, dass die Beteiligten nicht zur Mitwirkung gezwungen werden können. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, durch die Mitwirkung ihre Stellung am Verwaltungsverfahren zu verschlechtern bzw. sich durch ihre Mitwirkung selbst zu belasten. Eine solche Verpflichtung, wie auch die Pflichten zu persönlichem Erscheinen oder zur Aussage, besteht nach § 21 Absatz 2 Satz 3 nur dann, wenn dies durch eine besondere Rechtsvorschrift vorgesehen ist. In Betracht kommen hier die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Daneben enthalten besondere Mitwirkungspflichten [z. B.] die [§§ 60 ALG und 60 KVLG 1989].
(2) Die Mitwirkung der Beteiligten ist nur dann geboten, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Eine nach § 24 vorgeschriebene Anhörung hat auch dann stattzufinden, wenn der Sachverhalt nach Meinung der Behörde klar ist und kein weiteres Bedürfnis zur Sachaufklärung besteht.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner