Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01
§ 25 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Auszüge, Abschriften
Nach § 25 Absatz 5 können Beteiligte, denen Akteneinsicht gestattet ist, Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder Ablichtungen durch die Behörde erstellen lassen. Ein Anspruch auf Mitnahme der Akten und auf selbständiges Kopieren besteht nicht. Die Kosten der Ablichtungen können in angemessenem Umfang von dem Betroffenen verlangt werden; die Gebühr darf nicht abschreckend wirken.
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