Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 31 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Vorbemerkung:
Die Vorschrift ist identisch mit § 35 VwVfG. Sie gibt als Spezialregelung für den gesamten Sozialbereich eine Legaldefinition für den Begriff des Verwaltungsaktes. Dies kann dazu führen, dass bisher von der Sozialgerichtsrechtsprechung als schlichtes Verwaltungshandeln eingeordnete Maßnahmen (z. B. sog. Schalterakte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung) künftig als Verwaltungsakte aufgefasst werden könnten. Während derartige Maßnahmen bisher unter dem generellen Vorbehalt nachträglicher Überprüfbarkeit gesehen werden konnten, ergäbe sich aus ihrer Einbeziehung in den Begriff "Verwaltungsakt", dass sie in Zukunft nur unter den für Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen erlassen oder verändert werden könnten:
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