Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 31 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes:
(1) Zu den Voraussetzungen des Verwaltungsaktes gehört es, dass eine Behörde im Sinne des SGB X tätig wird. Der Behördenbegriff wurde bereits unter Punkt 2 zu § 1 erläutert, worauf hier verwiesen wird.
(2) Der Art nach muss es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handeln. Nicht zur hoheitlichen Tätigkeit gehört z. B. fiskalisches (privatrechtliches) Handeln.
(3) Der Verwaltungsakt ist eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Dabei ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme. Als Regelungsarten nennt das Gesetz ausdrücklich die Verfügung und die Entscheidung, ohne diese Begriffe genau zu definieren. Einer Anlehnung an die im allgemeinen Verwaltungsrecht üblichen Begriffsbestimmungen steht nichts entgegen. Verfügenden Charakter haben danach z. B. Gebote oder Anordnungen. Da neben den ausdrücklich genannten Entscheidungsarten jede hoheitliche Maßnahme einbezogen ist, kommt ihrer begrifflichen Abgrenzung kein entscheidendes Gewicht zu. Entscheidend ist vielmehr der Regelungscharakter der jeweiligen Maßnahme, d. h., die verbindliche Feststellung einer Rechtsfolge im Einzelfall (z. B. Leistungsbescheide).
(4) Der Regelungscharakter wird in vielen Fällen bei der rein tatsächlichen Leistungsbereitstellung durch Ärzte und andere zur Durchführung der Leistungen verpflichtete Anbieter fehlen. Ebenso ist das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip regelmäßig auf tatsächliches Handeln und nicht auf individuelle Einzelentscheidungen gerichtet. Wenn jedoch bei alledem Entscheidungen der Leistungsträger zu treffen sind (z. B. Zuschussbewilligung, Genehmigung einer Leistung usw.), liegt eine Einzelfallentscheidung vor.
(5) Regelungen im Sinne des § 31 sind nicht die Informations-, Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungsmaßnahmen (§§ 13 bis 15 SGB I) einschließlich der Rentenauskunft sowie unverbindliche oder allgemein gehaltene Mitteilungen und wiederholende Hinweise auf einen bereits erlassenen Verwaltungsakt.
(6) Die Einzelfallregelungen müssen auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung des § 31 an die des § 8 an, da der Verwaltungsakt neben dem öffentlich-rechtlichen Vertrag den regelmäßigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildet. Auf die Erläuterungen zu § 8 in diesem Punkt wird Bezug genommen. Insbesondere innerdienstliche Maßnahmen, wie z. B. Richtlinien, Arbeitsanleitungen, Vorgespräche, Lösungsskizzen oder Entwürfe gehören nicht zu der nach außen gerichteten Tätigkeit.
(7) Keine Verwaltungsakte sind normative Regelungen der Selbstverwaltungskörperschaften, wie z. B. Satzungen, Krankenordnung oder sonstiges autonomes Recht.
(8) Die in § 31 Satz 2 definierte Allgemeinverfügung besteht in dem gleichzeitigen Erlass mehrerer Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsinhalt gegenüber einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis.
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