Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 32 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Zulässigkeit von Nebenbestimmungen:
(1) Nebenbestimmungen, die gesetzlich zugelassen oder vorgeschrieben sind, können bzw. müssen zu jedem Verwaltungsakt ergehen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob auf den Verwaltungsakt, den sie begleiten sollen, ein Anspruch besteht oder ob für seinen Erlass Ermessenspielraum gegeben ist. Im ersten Fall dürfen nur solche Nebenbestimmungen ergehen, die die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherstellen sollen. Bei den nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Verwaltungsakten steht auch der Erlass von Nebenbestimmungen im Ermessen der Behörde.
(2) Niemals darf die Nebenbestimmung dem Sinn und Zweck der Hauptverfügung zuwiderlaufen (§ 32 Absatz 3).
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