Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 33 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Form (Absatz 2):
Der Träger hat die Wahl, in welcher Form er den Verwaltungsakt erlässt, es sei dann, eine Rechtsvorschrift schreibt eine besondere Form vor. . . Wird auf Verlangen des Berechtigten eine schriftliche [oder elektronische] Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts gegeben, so hat diese nur deklaratorischen Charakter.
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