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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 53 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) In der Regelung des § 53 wird der Vertragsbegriff vorausgesetzt, wie er in allgemeingültiger Form im bürgerlichen Recht seinen Ausdruck gefunden hat. Daher ist es konsequent, dass § 61 Satz 2 die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB vorsieht. Danach kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande im Gegensatz zur einseitigen Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts. Der öffentlich-rechtliche Vertrag, für den die Verwaltungsverfahrensregelungen des SGB X gelten, ist vom privatrechtlichen Vertrag danach abzugrenzen, ob der Gegenstand der vertraglichen Regelung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Nicht entscheidend ist der Status der beteiligten Vertragspartner. Da das SGB zum öffentlichen Recht zählt, sind jedenfalls als öffentlich-rechtliche Verträge solche anzusehen, die sich unmittelbar auf Rechtsverhältnisse des SGB beziehen.
(2) Zu den öffentlich-rechtlichen Verträgen wird man ferner die Verträge des [Vertragsarztrechts] zu zählen haben, die ihre besondere Ausgestaltung in den [§§ 69 ff. SGB V] erfahren haben.
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