Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 59 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Ergänzend zu den allgemeinen, besonders im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen über die Kündigung von Verträgen und übereinstimmend mit § 60 VwVfG sieht die Vorschrift ein besonderes Anpassungsrecht und Kündigungsrecht entsprechend dem im Zivilrecht anerkannten Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
(2) § 59 Absatz 1 Satz 2 begründet zudem im Interesse des Gemeinwohls ein besonderes Behördenprivileg.
(3) Diese Regelung hat nur für solche Verträge Bedeutung, die fortdauernde Wirkungen über einen gewissen Zeitraum haben und bei denen im Zeitpunkt des Anpassungsverlangens oder der Kündigung Leistungen zumindest eines Vertragspartners noch nicht voll erbracht sind. Soweit sich dagegen die vertraglichen Beziehungen in einem einmaligen Austausch von Leistungen und Gegenleistungen erschöpfen, ist der Vertrag erfüllt (§ 61 Satz 2 in Verb. mit § 362 BGB) und mithin für eine Anpassung oder Kündigung kein Raum mehr.
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