Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 59 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Die Abwicklung des Vertrages
Die Abwicklung des Interessenausgleichs als Folge des Anpassungsverlangens oder der Kündigung ist im Einzelnen nicht geregelt. Die Vielzahl denkbarer Interessenlagen erfordert einen billigen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall, über den notfalls die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben.
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