Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 66 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Allgemeines
(1) Die Vorschrift bringt für alle Sozialversicherungsträger eine Vereinheitlichung des Vollstreckungsrechts und fasst gleichzeitig die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammen. Aufgegeben wurde der in vielen Rechtsvorschriften bestehende Grundsatz, Forderungen wie Gemeindeabgaben beizutreiben. Entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes werden in Zukunft Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht vollstrecken. Die Sozialversicherungsträger haben aber auch die Wahl, die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO, d. h. mithilfe des Gerichtsvollziehers, zu betreiben.
(2) Um eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit zu gewährleisten, obliegt in Angelegenheiten des § 51 SGG die Anordnung einer Ersatzzwangshaft dem Sozialgericht.
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