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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2. RS 1996/01
Ziff. 9.2. RS 1996/01, Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens
(1) § 12 Absatz 1 Satz 1 KSVG regelt die Pflicht zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen mit Ausnahme der endgültigen Beitragszuschüsse allein maßgebend ist. Danach haben versicherungspflichtige Künstler der Künstlersozialkasse jeweils bis zum 1. 12. das im nächsten Kalenderjahr zu erwartende Arbeitseinkommen zu melden. Dabei ist das Arbeitseinkommen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten anzugeben. Entsprechendes gilt für Zuschussberechtigte nach §§ 10 oder 10a KSVG.
(2) Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KSVG hat die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, bei einer trotz Aufforderung fehlenden Meldung des Versicherten dessen voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen zu schätzen. Dies ist erforderlich, weil die Künstlersozialkasse zum Januar des jeweiligen Jahres die zu zahlenden Beiträge festzusetzen hat.
(3) Die Künstlersozialkasse fordert den Versicherten rechtzeitig auf, bis zum 1. 12. eines jeden Jahres sein voraussichtliches Arbeitseinkommen für das nächste Kalenderjahr zu melden.
(4) Kommt der Versicherte diesen Aufforderungen über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nicht nach, so prüft die Künstlersozialkasse nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 KSVG-BÜVO die Einkommensverhältnisse des Versicherten und den Fortbestand der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 11.12).
(5) § 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2 KSVG regeln die Folgen bei Verletzung der Melde- oder Nachweispflichten der Zuschussberechtigten nach §§ 10 und 10a KSVG.
(6) Die Beitragsanteile der nach dem KSVG Versicherten werden nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen berechnet. Eine Korrektur für vergangene Zeiträume ist ausgeschlossen. Stellt sich jedoch im Laufe eines Jahres heraus, dass der zum 1. 12. gemeldete Schätzwert nicht erreicht oder überschritten wird, ist die Beitragsbemessung auf Antrag des Versicherten zu korrigieren. Die Änderung ist dann vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag eingegangen ist. § 12 Absatz 3 KSVG ist in diesem Zusammenhang lex spezialis zu § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse).
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