Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.10.2. RS 1996/01
Ziff. 11.10.2. RS 1996/01, Verzinsung
Der Erstattungsbetrag ist gemäß § 27 SGB IV nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages mit 4 v. H. zu verzinsen, beim Fehlen eines Erstattungsantrages von der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung an bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung. Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind; bei einer Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Künstlersozialkasse in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.
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