Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 DrittelbG
§ 13 DrittelbG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
- 3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
- 4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
- 5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Absatz 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
- 6. die Stimmabgabe;
- 7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 8. die Anfechtung der Wahl;
- 9. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Nummer 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
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