Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 MitbestG
§ 7 MitbestG, Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) 1 Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
- 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
- 2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
- 3. mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
- 1. in einem Aufsichtsrat, dem 6 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 4 Arbeitnehmer des Unternehmens und 2 Vertreter von Gewerkschaften;
- 2. in einem Aufsichtsrat, dem 8 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 6 Arbeitnehmer des Unternehmens und 2 Vertreter von Gewerkschaften;
- 3. in einem Aufsichtsrat, dem 10 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 7 Arbeitnehmer des Unternehmens und 3 Vertreter von Gewerkschaften.
(3) 1 Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein. 2 Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG oder des § 77a Absatz 1 GmbHG.
Satz 2 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(4) 1 Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. 2 Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. 3 Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. 4 Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Absatz 1 BetrVG müssen erfüllt sein.
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner