Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2022/01
Ziff. 5.1. RS 2022/01, Allgemeines
(1) Seit dem 1. 1. 2005 hat die Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers 1 anmeldet. Die Anmeldung dieser Personen ist daher gesondert zu kennzeichnen (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV). Die Kennzeichnung erfolgt nur bei der erstmaligen Meldung des Beginns der Beschäftigung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV.
(2) Dieses obligatorische Statusfeststellungsverfahren wurde seit dem 1. 1. 2008 auf mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers ausgedehnt. Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Hierzu gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen werden auch Adoptivkinder gerechnet, nicht dagegen Stief- oder Pflegekinder.
(3) Auch das obligatorische Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. 4. 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Absatz 2 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht mehr.
(4) Tritt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV erst im Laufe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, wird kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Sofern noch keine Statusentscheidung eines Versicherungsträgers vorliegt, besteht jedoch die Möglichkeit, zur Erlangung der Bindung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Abschnitt 6.2) einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens zu stellen.
1 Dazu zählen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft — UG — (haftungsbeschränkt), vgl. Punkt 1 der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26. 9. 2008. Nicht dazu zählen mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited. Diese können jedoch ein Anfrageverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV einleiten.
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