Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.3. RS 2022/05
Ziff. 3.5.3. RS 2022/05, Fortführung der Behandlung
(1) Soll die Behandlung über das genehmigte Stundenkontingent hinaus fortgesetzt werden, ist ein neuer Antrag zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Hierzu sind die Formblätter PTV 1 und PTV 2 an die Krankenkasse zu übersenden.
(2) Die Krankenkasse entscheidet unverzüglich, ob eine Begutachtung als erforderlich angesehen wird. Ist dies der Fall wird die Therapeutin oder der Therapeut unmittelbar aufgefordert, einen Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter zu erstellen und in einem verschlossenen Briefumschlag (PTV 8) mit einer Kopie des Antrags an die Krankenkasse zu senden. 1
(3) Die Ablehnung der Kostenübernahme ist bei Fortführungsanträgen nur nach einem Gutachterverfahren möglich; Ausnahmen sind formale Gründe (beispielsweise kein gültiges Versichertenverhältnis). 2
(4) Der Antrag zur Fortsetzung der Behandlung soll im Falle des Einsatzes des Gutachterverfahrens von der zuständigen Krankenkasse der Gutachterin oder dem Gutachter, die oder der den Erstantrag beurteilt hat, zugeleitet werden. 3 Den Krankenkassen wird empfohlen, die ggf. abweichende Beauftragung der Begutachtung zu begründen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Abschnitten 3.5.1 und 3.5.2.
(5) Die Krankenkasse gibt der Patientin oder dem Patienten und der Therapeutin oder dem Therapeuten im Falle der Nicht-Begutachtung innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen und im Falle der Begutachtung innerhalb eines Zeitraums von 5 Wochen eine Rückmeldung zur Leistungsentscheidung.
1 vgl. § 11 Absatz 6 PsychTh-V
2 vgl. § 35 PsychTh-RL, § 13 Absatz 3 Satz 2 PsychTh-V
3 vgl. § 12 Absatz 14 PsychTh-V
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