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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.6.1. RS 2022/05
Ziff. 3.5.6.1. RS 2022/05, Gutachter- und Zweitgutachtergebühr
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die Erstellung der Gutachten folgende Honorare (jeweils ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) vereinbart:
bei Gutachten für Kurzzeittherapie | 27 EUR, |
bei Zweitgutachten für Kurzzeittherapie | 45 EUR, |
bei Gutachten für Langzeittherapie | 50 EUR und |
bei Zweitgutachten für Langzeittherapie | 85 EUR. 1 |
(2) Die Krankenkassen stellen den Gutachterinnen und Gutachtern sowie Zweitgutachterinnen und Zweitgutachtern (im Folgenden Gutachterinnen und Gutachter) mit jedem Auftrag einen adressierten Freiumschlag zur Übersendung eines Durchschlags des Gutachtens an die Krankenkassen zur Verfügung.
(3) Die Krankenkasse zahlt die Gebühr für ein Gutachten bzw. Zweitgutachten direkt an die Gutachterin oder den Gutachter.
(4) In dem Honorar sind auch Portoauslagen und Schreibgebühren etc. enthalten. 2 Nicht davon umfasst ist hingegen die Umsatzsteuer, die einige Gutachterinnen und Gutachter berechnen müssen. Die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Leistungen zur Psychotherapie gem. § 12 Absatz 1 PsychTh-V ist nicht gem. § 4 Nummer 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zwar können Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten grundsätzlich umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen erbringen, aber bei der Erstellung von Gutachten steht eben nicht der erforderliche therapeutische Zweck im Vordergrund; es handelt sich also nicht um eine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nummer 14a UStG. (siehe hierzu u. a. OFD Frankfurt/M. vom 9. 2. 2012 S. 7170 A-&3-St112, "Ärztliche Leistungen eines Arztes/Betriebsarztes; Gutachter- und Sachverständigentätigkeit").
(5) Grundsätzlich gilt: Gemäß § 19 UStG sind Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, wenn sie einen bestimmten Umsatz im Rahmen ihrer Nebentätigkeit überschreiten; dies gilt auch für Gutachterinnen und Gutachter in ihrer Nebentätigkeit. Gutachterinnen und Gutachter, die hingegen unter diesem bestimmten Umsatz bleiben, sind umsatzsteuerbefreit. Entsprechend sind auch die Rechnungen im einen Fall mit Umsatzsteuer und im anderen Fall ohne Umsatzsteuer zu stellen und durch die Krankenkasse zu begleichen.
- § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer
- (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. 3
(6) Die Umsatzsteuer beträgt im Falle der Gutachtenerstellung 19 %. Umsatzsteuerpflichtige Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, bei ihrer Rechnungsstellung an die Krankenkasse einige Vorgaben zu machen (siehe im Folgenden). Eine Rechnung ohne diese Angaben ist unzulässig und müsste aufgrund der mangelnden Vollständigkeit nicht akzeptiert werden.
- - Folgendes darf laut UStDV in einer Kleinbetragsrechnung (d. h. bei einer Rechnungshöhe von weniger als 250 EUR 4 , Stand Juli 2019) nicht fehlen:
- - Vollständiger Name und Anschrift des dienstleistenden Unternehmens,
- - Datum der Ausstellung,
- - Art und Umfang der Leistung bzw. Lieferung,
- - Brutto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag in einer Summe,
- - Anzuwendender Umsatzsteuersatz (z. B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung.
- - Bei der Kleinbetragsrechnung darf jedoch weggelassen werden:
- - Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
- - Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters,
- - Fortlaufende Rechnungsnummer,
- - Leistungs- bzw. Lieferzeitraum,
- - Netto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag.
(7) Auf dem Überweisungsträger der Krankenkasse ist die interne Bearbeitungsnummer der Krankenkasse, nicht jedoch der Name der Patientin oder des Patienten oder die Chiffre-Nummer, anzugeben.
(8) Eine erhöhte Gutachtergebühr, beispielsweise in Höhe des 2- oder 3-fachen Satzes aufgrund eines vermeintlich erhöhten Aufwands, ist unzulässig. Für Krankenkassen gibt es keine rechtliche Grundlage, auf der ein erhöhtes Entgelt vergütet werden kann. Dies gilt auch in Fällen wie beispielsweise bei Urlaub, Krankheit oder Tod des vorherigen Gutachters oder wenn das Erstgutachten nicht durch eine Vertragsgutachterin oder einen Vertragsgutachter erstellt wurde.
1 vgl. § 1 und § 2 Gutachtenhonorar-Vereinbarung (Vereinbarung über die Honorierung von Gutachten im Gutachterverfahren)
2 vgl. § 3 Gutachtenhonorar-Vereinbarung (Vereinbarung über die Honorierung von Gutachten im Gutachterverfahren)
4 vgl. § 33 UStDV
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