(1)
Bei Widerspruch des Versicherten gegen eine gutachterliche Ablehnung einer beantragten Psychotherapie kann die Krankenkasse formlos ein Zweitgutachten einholen. 1 Sie fordert die Therapeutin oder den Therapeuten auf, im verschlossenen Umschlag folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
-Kopie des Erstantrags, der zur Ablehnung geführt hat,
-die ablehnende Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters und
-den schriftlichen Einspruch der Versicherten oder des Versicherten gegen die Ablehnung. 2
(2) Ferner sind das ausgefüllte Formular PTV 2 und ggf. den Konsiliarbericht beizufügen.
(3)
Die Krankenkasse füllt das Formblatt PTV 4 aus und sendet dieses mit den folgenden Unterlagen direkt an eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter:
-Verschlossener Umschlag,
-Formblatt PTV 2,
-Formblatt PTV 5 und einen
-Freiumschlag.
(4) Die Reduzierung der beantragten Stunden durch eine Gutachterin oder einen Gutachter führt nicht zur Einleitung eines Zweitgutachtens. 1
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