Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.13. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.13. RS 1997/01, Studenten
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule beschäftigt sind, besteht Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III. . . Eine dem § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III entsprechende Regelung besteht in § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung und damit zugleich auch für den Bereich der Pflegeversicherung, während beschäftigte Studenten in der Rentenversicherung nur dann versicherungsfrei sind, wenn die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV erfüllt.
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