Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.17. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.17. RS 1997/01, Leistungsgeminderte Arbeitnehmer
Durch § 28 [Absatz 1] Nummer [2] SGB III werden solche Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungsfreigestellt, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauernd nicht mehr verfügbar sind. . . Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 28 [Absatz 1] Nummer [2] SGB III beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem [die Agentur für Arbeit] die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung [volle Erwerbsminderung] im Sinne der Rentenversicherung festgestellt haben; maßgebend ist das Datum des letzten Feststellungsbescheides.
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