Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.1. RS 1997/01
Ziff. A.II.1. RS 1997/01, Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Finanzierung der Arbeitsförderung wird in den §§ 340 ff. SGB III geregelt. Dabei verdeutlicht § 340 SGB III zusammenfassend, wie sich die Gesamtfinanzierung der Ausgaben der [Bundesagentur] für Arbeit zusammensetzt. . .
(2) . . .
(3) Soweit in den nachfolgenden Erläuterungen auf die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) oder die Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4 SGB III) Bezug genommen wird, ist zu beachten, dass für die alten und für die neuen Bundesländer weiterhin unterschiedliche Rechengrößen in Betracht kommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten — ebenso wie für den Bereich der Rentenversicherung — bei einer Beschäftigung in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin die Rechengrößen der alten Bundesländer und bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin die Rechengrößen der neuen Bundesländer. . .
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