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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.4.1. RS 1997/01, Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Die [Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz] und [die] Pflegeversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallen, sind nach § 249 Absatz 1 [Satz 1] SGB V bzw. § 58 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. . . [Ausnahme: Sachsen]

(2) Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber nach § 249 Absatz 2 . . . SGB V . . . in voller Höhe allein aufzubringen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 58 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfallen, sind selbst dann vom Arbeitgeber in voller Höhe allein zu tragen, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, in dem kein gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, aufgehoben worden ist [Sachsen].


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