Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.3. RS 1997/01
Ziff. B.IV.4.3. RS 1997/01, Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das gilt auch dann, wenn das Istentgelt die Geringverdienergrenze ([§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IV]) nicht übersteigt.
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