Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 1999/01
Ziff. 3.1. RS 1999/01, Prävention
(1) Mit der Novellierung des § 20 SGB V erhalten die Krankenkassen wieder erweiterte Handlungsmöglichkeiten in der Primärprävention. . . Maßnahmen der Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und auf die Verminderung sozial bedingter [sowie geschlechtsbezogener] Ungleichheit von Gesundheitschancen hinwirken. Ergänzend zum Arbeitsschutz können die Krankenkassen wieder Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Für die Ausgaben der Krankenkassen zur Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung wird für das Jahr [2019] ein Richtwert von insgesamt [7,52 EUR] je Versicherten vorgegeben; dieser Richtwert wird in den Folgejahren durch die Anbindung an die Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV dynamisiert.
(2) Für Primärprävention wie für die betriebliche Gesundheitsförderung [legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] unter Einbindung unabhängigen Sachverstands [einheitliche] Handlungsfelder und Kriterien [fest]. . .
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