Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 17.2.1. RS 1999/01
Ziff. 17.2.1. RS 1999/01, Allgemeines
(1) Die Krankenkasse [hat] eine ambulante Rehabilitation in Wohnortnähe [zu] gewähren, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht und das Behandlungsziel nur durch eine komplexe interdisziplinäre Maßnahme zu erreichen ist.
(2) Auf die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur ambulanten Rehabilitation . . . wird verwiesen.
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