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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.1.5. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.1.5. RS 2002/02, Bezug von Übergangsgeld
(1) Der Bezug von Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation führt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Von der Regelung werden zunächst Personen erfasst, die während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI haben. Darüber hinaus führt auch die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Absatz 1 SGB IX, also nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Versicherungspflicht, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(2) Nicht zur Versicherungspflicht führt dagegen der Bezug von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger, das im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. Zur Vermeidung von sozialen Härten sehen leistungsrechtliche Regelungen in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor (§ 124 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB III), sodass für die Betroffenen bereits erworbene Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeiten) erhalten bleiben.
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