Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.4. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.4. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes gezahlt werden
Die Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, deren Leistung in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt wird, werden aus 80 v. H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt, berechnet. Ausgangsbasis ist hierbei das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt; eine Rundung nach den Tabellen der SGB III-Leistungsverordnung erfolgt nicht.
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