Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX
Für Bezieher von Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Leistung nach der in § 48 SGB IX normierten Berechnungsgrundlage erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner