Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.4.4. RS 2002/02
Ziff. B.II.4.4. RS 2002/02, Bundesanstalt für Arbeit als Beitragszahler
Die von der Bundesanstalt für Arbeit berechneten Beiträge sind monatlich an die jeweils zuständige Krankenkasse zu zahlen. Über die Summe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Krankenkassen einen Beitragsnachweis. Die Beitragszahlung erfolgt — gemeinsam mit den Beiträgen für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V Versicherten — in Absprache zwischen den Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit auf dem Überweisungsweg.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner