Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.6. RS 2002/02
Ziff. B.III.6. RS 2002/02, Beitragserstattung in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Anspruch auf soziale Entschädigung nicht vorgelegen hat
(1) Die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld eingetretene Beitragspflicht des Unfallversicherungsträgers zur Pflegeversicherung wird entsprechend der für die Krankenversicherung geltenden Regelungen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt B.II.6) rückwirkend beseitigt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die in der irrtümlichen Annahme, es habe ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorgelegen, gezahlten Beiträge sind dem Unfallversicherungsträger nach § 26 SGB IV zu erstatten. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Versorgungsämtern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer anerkannten Schädigung ist.
(2) Die Beiträge aus dem an die Stelle des Verletztengeldes oder Versorgungskrankengeldes tretenden Krankengeld zahlt die Krankenkasse an die Pflegekasse. Der Versicherte soll in diesen Fällen nicht rückwirkend mit Beitragsanteilen belastet werden.
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