Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.1.1. RS 2002/02
Ziff. B.V.1.1. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nach dem Regelentgelt bemessen werden
(1) Als Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt nach § 345 Nummer 5 SGB III 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (Regelentgelt).
(2) Anders als in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden in der Arbeitslosenversicherung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 27 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III nicht geringfügige Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Damit bleibt das aus diesem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt auch für die Beitragsbemessung nach § 345 Nummer 5 SGB III unberücksichtigt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in Fällen dieser Art daher allein aus 80 v. H. des Arbeitsentgelts zu bemessen, das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird.
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