Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.1.1. RS 2002/02
Ziff. C.I.1.1. RS 2002/02, Grundzüge des Meldeverfahrens
(1) Nach § 200 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V hat der zuständige Rehabilitationsträger für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der Krankenkasse eine Meldung nach § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Obgleich sich die aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Meldepflicht nur auf Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht, werden hiervon auch Bezieher von nach § 51 SGB IX weitergezahltem Übergangsgeld sowie Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung erfasst, da diese Personengruppen ebenfalls zum Kreis der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen zählen.
(2) Für das Meldeverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern und den Krankenkassen gilt nach § 200 Absatz 1 Satz 2 SGB V in Verb. mit § 28c SGB IV die DEÜV. Das von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung als Rundschreiben veröffentlichte "Gemeinsame Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15. 7. 1998 in der jeweils geltenden aktuellen Fassung ist für die Meldung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen entsprechend anzuwenden, soweit von den am Verfahren Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist.
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