Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II.4. RS 2002/02
Ziff. C.II.4. RS 2002/02, Bescheinigungen
Nach § 38 Absatz 5 DEÜV hat der Leistungsträger als meldende Stelle dem Versicherten bis zum 30. 4. eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner