Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II. RS 2003/01
Ziff. B.II. RS 2003/01, Definition von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(1) Mit Artikel 2 Nummer 7a des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde als neuer Satz 2 eine Bestimmung in § 23a Absatz 1 SGB IV eingeführt, mit dem der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts konkretisiert wird. Danach gelten Zuwendungen nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie
- 1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- 2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- 3. als sonstige Sachbezüge oder
- 4. als vermögenswirksame Leistungen
(2) Die Regelung gilt vom 1. 1. 2003 an, sodass die o. g. Rechtsprechung letztlich keine Änderung in der Praxis zur Folge hat. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten sich insoweit im Vorgriff auf die zu erwartende Ergänzung des § 23a Absatz 1 SGB IV darauf verständigt, diese im Jahr 2002 nicht anzuwenden (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des Gemeinsamen Beitragseinzugs vom 18./19. 11. 2002).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner